Kundeninformation zur Rücknahme von gewerblichen Elektroaltgeräten


1) Zweck

Basierend auf der EU Richtlinie 2012/19/EU wurde die deutsche Umsetzung zum ElektroG in 2021 überarbeitet. Das novellierte ElektroG3 tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Hintergrund dazu ist es die Sammelquoten von Elektroschrott stetig zu verbessern und eine Quote von >65% zu erreichen.

In diesem Dokument informieren wir Sie über die von uns geschaffene Rückgabemöglichkeit für Ihre Elektroaltgeräte (EAG) aus dem gewerblichen Bereich.


2)
Herstellererklärung zur Rückgabemöglichkeit

Für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte kann am Ende des Lebenszyklus eine Rücknahme über unseren Verwertungspartner erfolgen. Dazu ist eine Meldung bei Ardo medical GmbH unter den in Punkt 3 genannten Kontaktdaten abzusetzen. In dieser Meldung bitten wir Sie um die Angabe der Artikel und derer Anzahl.

Anschließend erhalten Sie von unserem Verwertungspartner ein Angebot zur koordinierten Abholung und Zuführung zu einer Verwertungsstelle. Für Sie fallen nur die Logistik- bzw. Portokosten an. Ihnen steht es dabei frei sich für diese Abholung zu entscheiden, oder die EAG einem eigenen Entsorgungssystem zuzuführen und entsprechenden damit verbundenen Pflichten nachzukommen.


3)
Kontaktdaten zur Rückgabemöglichkeit

Eine Rückgabe kann telefonisch oder per E-Mail angemeldet werden. Folgende Möglichkeiten stehen dem Abfallbesitzer zur Verfügung:

Telefon: 08153 90 877 0

Fax: 08153 90 877 66

E-Mail: info@ardo.de


4)
Beauftragter Verwertungspartner

Beauftragtes Entsorgungsunternehmen für die Firma Ardo medical GmbH ist:

WEEE Return GmbH

Lahnstraße 31

12055 Berlin

Unsere Pflichten als Hersteller laut dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG):


§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von

  1. Transportverpackungen,
  2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
  3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunver­träglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System­beteiligung nicht möglich ist,
  4. Verkaufs­verpackungen schadstoff­haltiger Füllgüter oder
  5. Mehrweg­verpackungen

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzu­nehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahme­pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheits­verträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittel­barer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahme­stelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabe­berechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäfts­üblichen Öffnungs­zeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endver­braucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufs­stelle und im Versand­handel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabe­möglichkeit hinweisen.

(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederver­wendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs­anforderungen ist Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorange­gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückge­nommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landes­behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisa­torischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzver­waltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweis­pflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufs­fläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahme­pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand­handel gelten als Verkaufs­fläche alle Lager- und Versand­flächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückge­nommenen Verpackungen sind einer Wiederver­wendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungs­anforderungen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landes­behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um die Rücknahme der rücknahmeberechtigten Verpackungen oder anderweitige Vereinbarungen wie z. B. die Erstattung der Entsorgungskosten zu vereinbaren, sollte dies nicht bereits geschehen sein. Unseren Kundenservice erreichen Sie unter T 08153 90 877 0 oder info@ardo.de